ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PRS Productionrentalservice GmbH  (nachfolgend „PRS“)

PRS Productionrentalservice GmbH
Bernardgasse 36/ Top 14
1070 Wien
Österreich

I. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PRS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn PRS diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

II. Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss

a) Grundlage der Vertragsbeziehungen ist das jeweilige Angebot von PRS, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden.

b) Jedes Angebot von PRS ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus ihm nicht ausdrücklich anderes ergibt. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen von PRS abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen sind für PRS nicht verbindlich.

c) Kostenvoranschläge der PRS sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich und kostenpflichtig. Bei Auftragserteilung ist für einen Kostenvoranschlag kein gesondertes Entgelt zu bezahlen.

d) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftrags durch PRS, oder wenn PRS zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch tatsächliches Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass der Auftrag angenommen wird, zustande.

e)Werden an PRS Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch vierzehntägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

f) Alle Angebote unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung von PRS, Dritten keinesfalls vorgelegt werden.

III. Vertragsgegenstand

a) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Logistikmaterial in Form von Miet- oder Kaufgegenständen durch PRS, und soweit beauftragt, Leistungen im Rahmen von Auf- und Abbau sowie Durchführung und Transport durch PRS.
b) PRS behält sich vor, statt des im Angebot oder Vertrag bezeichneten Gegenstands, einen anderen, im Hinblick auf seine Funktion vergleichbaren Gegenstand zu überlassen.

IV. Lieferungen und Leistungen

a) Lieferfristen und –termine sind für PRS nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für eine fristgerechte Lieferung oder Leistung benötigt PRS entsprechende Vorlaufzeit die je nach Saison, Region und Verfügbarkeit unterschiedlich sein können und auf genauen Informationen des Auftraggebers beruhen.
b) Verbindliche und unverbindliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Vorgänge bei der Versendung und sonstiger Hindernisse wie höherer Gewalt, Transportverzögerungen und Betriebsstörungen der PRS oder von Subunternehmen.
c) PRS ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen. Subunternehmer haben keine Vollmacht für PRS rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
d) Teillieferungen und -leistungen von PRS sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
e) Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass bei beauftragten Anlieferungen oder Abholungen durch PRS die Zufahrtswege sowie der Aufstellungsort frei sein muss von allen Gegenständen, die ein Anfahren und Arbeiten behindern bzw. erschweren. Der Einsatzort muss von der Bodenfestigkeit und Erreichbarkeit für Fahrzeuge bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht zugänglich sein. Eventuell auftretende Flurschäden an den Zufahrtswegen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
f) Der Auftraggeber ist verpflichtet – soweit es für Anlieferungen oder Abholungen und Auf-sowie Abbau notwendig ist – kostenfrei Wasser, Strom und Lagerflächen am Einsatzort zur Verfügung zu stellen.
g) Bei Lieferungen und Leistungen aufgrund von Plänen und technischen Angaben des Auftraggebers übernimmt PRS keine Haftung für die Richtigkeit. Der Auftraggeber stellt PRS im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Rechten Dritter schad- und klaglos.
h) Der Auftraggeber hat für alle erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu sorgen.

V. Mietzeitraum

a) Der Mietzeitraum beginnt mit Übergabe an den Auftraggeber und wird individualvertraglich geregelt entweder nach Wochen oder Tagen verrechnet.
b) Der Mietzeitraum endet mit dem individualvertraglich vereinbarten Termin. Sofern die Mietgegenstände, je nach Vereinbarung, nicht entsprechend zu vereinbarten Zeit zurückgestellt werden oder zur Abholung bereitstehen, hat der Auftraggeber PRS für die Verzögerung ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, dass die Mietgegenstände rechtzeitig in der entsprechenden Stückzahl in die dafür vorgesehenen Transportbehältnisse einsortiert und gesichert werden.

VI. Preise und Zahlung

a) Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer.
b) Nebenkosten für Anlieferung und Abholung sowie Zusatzkosten für Auf- und Abbau werden in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
c) Die von PRS gelegte Rechnung inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
d) PRS ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PRS ausdrücklich einverstanden.
e) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen und die Aufrechnung von Forderungen gegen PRS ausgeschlossen.
f) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist PRS von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
g) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PRS sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, sofern sie nicht über schriftliche Vollmachten verfügen. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

VII. Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche Mietgegenstände und Geräte bleiben Eigentum der PRS. Bei Kauf- oder Mietkaufgegenständen bzw. Geräten bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der PRS.
b) Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen nicht berechtigt.
c) PRS ist berechtigt auf den Gegenständen mittels Kennzeichnung auf das Eigentumsrecht hinzuweisen. Die Weitervermietung sowie jegliche Art von Änderungen der Geräte durch den Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Genehmigung von PRS nicht gestattet.

VIII. Benutzung, Standort und Zugangsberechtigung

a) Der Auftraggeber verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung von PRS.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie frei von Klebebändern, Plakaten, Schmutz oder sonstigen Verunreinigungen zu retounieren. PRS behält sich das Recht vor eventuell anfallende Reinigungskosten an den Auftraggeber zu verrechnen.
c) Die Verlegung des Mietgegenstands vom vertraglich festgelegten Standort bedarf der Zustimmung der PRS. Der Auftraggeber muss PRS während üblicher Arbeitszeiten uneingeschränkten Zugang zu den Mietgegenständen am Einsatzort gewährleisten.
d) Während der Nutzungsdauer der Mietgegenstände hat der Auftraggeber jede über die übliche Abnutzung hinausgehende Beschädigung sowie Unfälle unverzüglich an PRS zu melden.
e) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt den Mietgegenstand oder angebrachte Seriennummern zu verändern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfungszeichen zu entfernen oder zu verdecken.
f) Der Auftraggeber haftet für den gesamten Mietzeitraum für Schäden an den vermieteten Gegenständen, insbesondere für Schäden durch unautorisierte Inbetriebnahme durch Dritte, Vandalismus, Witterung, Feuer und Diebstahl, aber auch durch Zufall. Bei Totalschaden bzw. wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftliche wäre, hat der Auftraggeber PRS den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
g) Der Mietgegenstand ist vom Auftraggeber vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Der Auftraggeber haftet für den Mietgegenstand ab der Bereitstellung bzw. Entladung bis zur transportsicheren Verladung.
Für abhanden gekommene oder beschädigte Mietgegenstände trägt der Auftraggeber alle zur Wiederbeschaffung auflaufenden Kosten. Verluste werden mit dem tagesaktuellen Wiederbeschaffungswert berechnet. Reparaturen berechnen sich aus Materialkosten, Arbeitskosten und auftretenden Transporten.

IX. Gewährleistung und Schadenersatz

PRS übernimmt keine Gewähr für mit dem Angebot übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für PRS 6 Monate.
c) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Überlassung der Miet- oder Kaufgegenstände eine Sicht-, Mengen- und soweit möglich eine Funktionsüberprüfung auf Mängel und Vollständigkeit durchzuführen. Eventuelle Mängel oder fehlende Teile müssen unverzüglich durch eine spezifizierte, schriftliche Mängelrüge an PRS gemeldet werden.
d) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
e) PRS ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
f) § 933b ABGB findet keine Anwendung.
g) Zum Schadenersatz ist PRS nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, welche vom Vertragspartner zu beweisen ist, verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haften PRS, ihre Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen nicht. Die Haftung von PRS für mittelbare Schäden, einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangen Gewinn, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ist ausgeschlossen.
h) PRS haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (Wetter, behördliche Anordnungen, etc.) entstehen oder entstanden sind, oder die auf Grund der besonderen Umstände der durchzuführenden Arbeiten oder Bautätigkeiten (Bewegen von schweren Lasten, Arbeiten mit schwerem Gerät, etc.) nicht auszuschließen oder vorhersehbar sind (z.B. Flurschäden, Schäden an Durch- oder Einfahrten, etc.).
i) Die Haftung von PRS verjährt binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger.
j) Die Haftung von PRS ist jedenfalls der Höhe nach mit der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von PRS in Höhe von maximal EUR 5.000.000,00 begrenzt und haftet PRS nur, soweit die Haftpflichtversicherung einen Schaden deckt.
k) Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten von PRS vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Ansprüchen gegen PRS ist ausgeschlossen.
l) PRS übernimmt kein Gewähr oder Haftung für Schäden die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, falsche Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur sowie falsche oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber und natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
m) Für von PRS errichtete oder vermittelte Bühnen, Tribünen oder sonstige Bauwerke oder Gerüstbauten, muss der Auftraggeber für eine statische Abnahme und Genehmigung durch einen Ziviltechniker oder einen Vertreter der örtlichen Behörde sorgen. Gleiches gilt für das Hängen von Lasten (Rigging) bei Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen, sowie die Befundung von elektrischen Anschlüssen und Anlagen. PRS schließt jede Haftung bei Nichteinhaltung dieses Punktes aus.
n) Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, ist PRS im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet, den Auftraggeber zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilt PRS dennoch Ratschläge oder spricht Empfehlungen aus, ist PRS nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens verpflichtet.
o) PRS haftet nicht, wenn dem Auftraggeber oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall überlassener Geräte während der Vertragslaufzeit ein Schaden entsteht. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zu Gunsten von PRS gestelltem Personal, welches die Geräte bedient. Auftretende Störungen oder Ausfälle werden, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, sofort behoben. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz ist aber ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Referenzen

PRS ist berechtigt, ihre Mietgegenstände und Leistungen unter Nennung des Namens des Auftraggebers und unter Angaben über Einsatzort, Art und Umfang der Gegenstände und Leistungen sowie unter Veröffentlichung von Lichtbildern dieser Gegenstände und Leistungen als Referenz für PRS in Werbemaßnahmen zu veröffentlichen.
PRS ist berechtigt auf den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zusteht.

XI. Vertragsrücktritt

a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist PRS auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes hat PRS bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
c) Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat PRS die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl von PRS einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

XII. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Für sämtliche aus dem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für den ersten Wiener Bezirk sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart. PRS ist auch zur Klage vor dem örtlich und sachlich für den Sitz des Auftraggebers zuständigem Gericht berechtigt.
c) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Wien.

XIII. Adressänderung und Urheberrecht

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, PRS Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
b) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets das geistige Eigentum von PRS; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.